19/05/2011

Zeitplan

Datum

Aussetzung von Equal-Pay-Verfahren

Aktuelle Entscheidungen der Arbeitsgerichte

Bekanntlich hat das BAG am 14. Dezember 2010 für die Zeitarbeitsbranche entschieden, dass die Tarifgemeinschaft CGZP nicht tariffähig ist. Seit der Entscheidung wurde vor allem in der Literatur die Meinung vertreten, dass die mit der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Zeitarbeitstarifverträge rückwirkend („ex-tunc“) unwirksam waren. Über die Folgen dieser Rechtsansicht haben wir unsere Mitgliedsunternehmen per Rundschreiben bereits ausführlich unterrichtet.

Nunmehr gibt es erste unterinstanzliche Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu Equal-Pay- Fragen. Im Einzelnen:

Das ArbG Freiburg stellte mit Entscheidung vom 13.04.2011 (AZ: 3 Ca 497/10) klar, dass das BAG nur gegenwartsbezogen entschieden habe. Komme es für die Entscheidung eines Rechtsstreits auf die Tariffähigkeit der CGZP ab dem 07.12.2009 an, sei die Frage rechtskräftig geklärt. An diesem Datum hatte die letzte mündliche Verhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz (AZ: 23 TaBV 1016/09) stattgefunden. Für relevante Zeitpunkte davor fehle es aber weiterhin an einer rechtskräftigen und damit bindenden Entscheidung. Da das Gericht über Ansprüche aus dem Jahr 2007 zu entscheiden hatte, für die der CGZP-Tarifvertrag in der Fassung vom 19.06.2006 maßgeblich war, setzte es das Verfahren zunächst aus.

So entschieden auch das ArbG Bautzen am 04.05.2011 (AZ: 2 Ca 2328/01) und das ArbG Siegen in zwei Verfahren (10.03.2011, AZ: 3 Ca 1678/010 O; 17.03.2011, AZ: 3 Ca 236/011 O) für Zeiträume vor dem Jahr 2009.

Das ArbG Potsdam hat am 29.04.2011 (AZ: 3 Ca 156/011) ein Verfahren über Equal-Pay-Ansprüche auch für das Jahr 2010 ausgesetzt und erklärt, die gegenwartsbezogene Entscheidung des BAG beziehe sich auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht und somit auf den 14.12.2010. Eine rechtskräftige Entscheidung zur Tarifunfähigkeit der CGZP für den Zeitraum vor dem 14.12.2010 liege bisher nicht vor.

Anders hingegen die Entscheidung des ArbG Krefeld vom 19.04.2011 (AZ: 4 Ca 3074/10). In diesem Equal-Pay-Verfahren hatte die Arbeitnehmerin vom Arbeitsgericht 13.200,00 € Entgeltnachzahlung für Zeiträume zwischen 2007 und 2010 zugesprochen bekommen. Die Beklagte berief sich zwar auf die Anwendung der CGZP-Tarifverträge, allerdings besteht hier die Besonderheit, dass die notwendige Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag der Klägerin fehlte, da sie mehrfach eine entsprechende Vertragsänderung abgelehnt hatte.

Über weitere Urteile werden wir laufend informieren.