09/05/2011

Zeitplan

Datum

Neuausrichtung des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens für ausländische Arbeitnehmer in der Bundesagentur für Arbeit seit dem 1. Mai 2011

Informationen und Einordnung

Ausländische Beschäftigte, die in Deutschland eine Tätigkeit aufnehmen möchten, benötigen grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmen – einen Aufenthaltstitel, der die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) enthalten muss. Mit der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit seit Mai d. J. und dem dadurch bedingten Wegfall der Arbeitsgenehmigungspflicht für die Bürger aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten (ohne Bulgarien und Rumänien) reduziert sich das Auftragsvolumen für Arbeitsmarktzulassungsverfahren bei der BA nach deren Annahmen um ca. 50 Prozent. Vor diesem Hintergrund hat die BA Anpassungen in der Ablauf- und Aufbauorganisation des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens vorgenommen. Seit dem 1. Mai 2011 wird dieses bei der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der BA an den Stützpunkten Bonn, Duisburg, Frankfurt am Main und München gebündelt.

Die Änderungen betreffen nur das Verfahren innerhalb der BA. Der für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (einschließlich der Zustimmung zur Beschäftigung durch die BA) in den regulären Fällen vorgegebene Weg – Antragstellung bei der Botschaft im Ausland, Weiterleitung des Antrages an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland, Einholung der Zustimmung der BA durch die Ausländerbehörde – bleibt davon unberührt.

Konsequenz der Bündelung des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens bei der ZAV ist es, dass Ansprechpartner für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ausländerbehörden in Zukunft nicht mehr die einzelnen Arbeitsagenturen sind. Die Ausländerbehörden stellen ihren Antrag auf Zustimmung der BA seit dem 1. Mai 2011 zentral an einem der vier Stützpunkte der ZAV. Auch bei den Zulassungsverfahren für ausländische Saisonkräfte, Haushaltshilfen, Schaustellerhilfen und kroatische Pflegekräfte oder Anzeigen nach § 7 und § 11 Beschäftigungsverordnung (Anzeigen für spezifische Tätigkeiten bzw. kurzfristig entsandte Arbeitnehmer) ist der Antrag in Zukunft nicht mehr bei den örtlichen Arbeitsagenturen einzureichen.

Die ZAV schaltet dann ihrerseits die Arbeitsagenturen vor Ort ein, wenn dies, zum Beispiel bei der individuellen Vorrangprüfung, erforderlich ist. Auch die Beratungsleistungen durch die Agenturen für Arbeit über das gesamte Arbeitsmarktzulassungsverfahren werden in Zukunft gebündelt und eine zentrale Telefonnummer bei der ZAV eingerichtet.

Die BDA bewertet das neue Verfahren insgesamt positiv. Das zuwanderungsspezifische Spezialwissen der Mitarbeiter der ZAV, die bereits heute bei zahlreichen Antragsverfahren beteiligt sind, kann auf diese Weise effizient genutzt werden. Know how-Defizite in einzelnen Arbeitsagenturen, die in der Vergangenheit nur sporadisch mit dem Arbeitsmarktzulassungsverfahren für ausländische Arbeitnehmer in Berührung gekommen sind, können damit aufgefangen werden. Es ist daher zu erwarten, dass sich die Qualität der Beratung und Bearbeitung der Verfahren erhöhen wird.

Mit einer zeitlichen Verzögerung der Bearbeitung ist aufgrund der elektronischen Wege nach Versicherung der BA nicht zu rechnen. Sofern Ihnen dennoch negative Erfahrungen bekannt werden sollten, wären wir Ihnen für entsprechende Hinweise dankbar, die wir dann an die BDA weiterleiten werden.

Detaillierte Informationen zu der Verfahrensumstellung können Sie den in elektronischer Form beigefügten Informationsblättern der BA (Anlage 1 – 4) sowie der Internetseite der zav (www.zav.de) entnehmen.